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UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

UrhG § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

[ Auszug: (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustel ... ]